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RG, 25.05.1925 - II 138/25 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Zum Erfordernis der Bestimmtheit des Teilnehmervorsatzes bei dem Verbrechen nach § 214 StGB.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 59, 245
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 23.01.1985 - 3 StR 508/84
Zurechnung der rechtsverletzenden Handlung eines Mittäters - Verantwortlichkeit …
Durch die Gewaltanwendung mit dem Knüppel in dieser Situation wurde das Interesse des Angeklagten an der geplanten Tat im Rahmen der üblichen Spielbreite einschlägiger Taten befriedigt (vgl. Dallinger zu der in MDR 1966, 197 mitgeteilten Entscheidung des BGH vom 2. November 1965 - 5 StR 442/65;… ferner BGH GA 1968, 18; BGH, Urteil vom 28. September 1954 - 1 StR 455/54 - bei Dallinger MDR 1955, 143; RGSt 59, 245; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 1951, 48). - BGH, 08.10.1957 - 1 StR 318/57 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 22.01.1963 - 5 StR 556/62
Rechtsmittel
- BGH, 30.10.1979 - 1 StR 592/79
Umfang des Gehilfenvorsatzes
Der Gehilfe muß nicht nur die Vorstellung und den Villen haben, (irgend) eine Tat eines anderen zu fördern, sondern er muß auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen (RGSt 59, 245, 246; BGHSt 11, 66). - BGH, 18.04.1972 - 1 StR 114/72
Voraussetzungen für das Leisten von Beihilfe - Anforderungen an den …
Der Gehilfe muß bei seiner Unterstützungshandlung einen bestimmten Tatbestand, der durch den anderen verwirklicht werden soll und sich dann als Verbrechen oder Vergehen darstellt, in seinen wesentlichen Merkmalen im Auge haben; auf die Einzelheiten der Tatausführung kommt es dabei zwar nicht an (…BGH GA 1967, 115), doch muß sich die Tat im wesentlichen mit derjenigen decken, die er fördern will (BGHSt 11, 66; RGSt 67, 343, 344); es reicht nicht aus, daß durch das eigene Tun im Zusammenwirken mit einem anderen ein strafbarer Erfolg herbeigeführt werden soll, über den man nur eine ganz allgemeine Vorstellung hat (RGSt 59, 245, 246). - BGH, 29.04.1955 - 2 StR 516/54
Rechtsmittel
Der Gehilfe ist nur für das verantwortlich, was er von der Haupttat bei seiner Hilfeleistung erwartet und sich vorgestellt hat (RGSt 59, 245, 246; vgl BGHSt 1, 131, 133) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 130/51]. - BGH, 01.12.1956 - 2 StR 445/56
Rechtsmittel
Denn der Gehilfe ist nur für das verantwortlich, was er von der Haupttat bei seiner Hilfeleistung erwartet und sich vorgestellt hat (vgl RGSt 11, 118, 119; 59, 245, 246; BGHSt 1, 131, 133) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 130/51]. - BGH, 20.08.1953 - 3 StR 281/52
Rechtsmittel
Ihre Vorstellungen von der auszuführenden Tat und dem Erfolg, der mit ihr erreicht werden sollte, waren hinreichend bestimmt, nicht etwa nur allgemein und unklar (vgl RGSt 59, 245).